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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1. Für unser Angebot gelten neben unsere AGB, die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B+C sowie die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstbauarbeiten, beschrieben in der DIN 18451, mit Ausnahme der in Punkt 1.2. dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen der für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN Bestimmungen. Ferner gelten als Vertragsgrundlage die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften jeweils in der gültigen Fassung. Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Inhalt im Widerspruch zum Inhalt unserer AGB steht, widersprechen wir ausdrücklich.

1.2. Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit der Ausnahme der Abschnitte 3.7, sowie 4.2.23, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.

3.7

3.7.1 Die Gerüste sind, in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.

3.7.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf Anforderung durch Auftraggeber wieder herzustellen.

3.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.

4.3.23 Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.

2. Pflichten des AG / Nutzung der Gerüste

2.1 Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen.

2.2 Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.

2.3 Der Besteller hat das Gerüst nach Ablauf der Vorhaltezeit gereinigt zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet.

2.4 Angefallene Zeit zur Korrektur von fehl aufgestelltem Gerüst, welches aufgrund von Fehlinformationen von Seiten des AG entstanden ist, werden dem Auftraggeber berechnet.

2.5 Der AG hat die Genehmigung für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen vor der Gerüsterstellung einzuholen.

2.6 Der Besteller hat uns im Rahmen seiner Obhutspflicht beschädigtes oder abhanden gekommenes Material oder Leihgeräte oder Planen auf Verschulden zu ersetzen.

2.7 Wird ein Gerüst beschädigt, ohne dass wir dies zu vertreten haben oder ohne dass die Gefahr für die Beschädigung von dem Gerüst ausgegangen ist, so hat der Besteller den Materialneuwert zuzüglich der Kosten für die Beschaffung zu erstatten.

2.8 Unseren Mitarbeitern muss zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zum Leistungsort verschafft werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert je nach Zeitaufwand berechnet. Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der eigentlich beauftragten Arbeiten (z.B. entfernen von Antennen usw.). Bei Empfangsstörungen der Satelittenanlage wegen des Gerüstes übernehmen wir keine Haftung.

3. Freigabe von Gerüsten zum Abbau

3.1 Der AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein, sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen.3.2 Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Die Vorhaltezeit (Standzeit) endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe beim Auftragnehmer.

3.3 Können frei gemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben zum frei gemeldeten Termin nicht abgebaut werden, haftet der AG für die dadurch entstehenden, zusätzlichen Kosten, wie z.B. An – und Abfahrtszeiten des entsprechenden Einsatzes.

4. Schadensersatz

4.1 Für Schäden, die beim Auf- oder Abbau oder sonstigen Gelegenheiten nachweislich von unseren Monteuren schuldhaft verursacht werden, haften wir im Rahmen der Leistungen unseres Haftpflichtversicherers. Solche Schäden sind uns innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.

4.2 Ist das Schadensbild nicht mehr nachvollziehbar ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

5. Verbindlichkeit dieser Bedingungen

5.1 Sollten einzelne Teile der vorstehenden Vermiet- und Montagebedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

6.1 Für beide Teile Wermelskirchen